AGB’s

Allgemeine Geschäftsbedingungen Ziegler Holz- und Kunststofftechnik GmbH

1. Geltung

1.1
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden auch dann keine Anwendung, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot, Vertragsabschluss und Umfang der Lieferung / Leistung

2.1
Unsere Angebote sind freibleibend.

2.2
Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.

2.3
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2.4
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums-und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

2.5
Über- oder Unterlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge sind aufgrund des Werkstoffes zulässig, auch wenn vom Besteller ausdrücklich die genaue Bestellmenge verlangt wird.

3. Preise

3.1
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk ausschließlich Verpackung.

3.2
Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.

3.3
Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

4. Zahlung

4.1
Alle Zahlungen sind gemäß der vereinbarten Zahlungsbedingungen, spätestens nach 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto, an die angegebener Zahlstelle zu leisten.

4.2
Bei Zielüberschreitungen werden ab Mahnstufe 2 Verzugszinsen i.H.v. 11% berechnet. Mahngebühren werden ab Mahnstufe 1 geltend gemacht. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

4.3
Die Rechnungsregulierung durch Scheck und Wechsel ist ausgeschlossen. Sollten die Zahlungsmittel Scheck oder Wechsel individuell vereinbart werden, trägt der Besteller alle damit zusammenhängenden Kosten. Wir haften nicht für die Rechtzeitigkeit des Protestes.

4.4
Verspäteter oder unberechtigter Skontoabzug wird nachgefordert.

4.5
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

5. Lieferzeit

5.1
Termine für Lieferung und Leistung sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich mit dem Zusatztext „verbindlich“ bestätigt wurden. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und Materialien.

5.2
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

5.3
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten, oder wenn dieser nicht termingerecht liefern kann, die Gründe hierfür sind irrelevant. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Folgekosten die dem Auftraggeber aus den vorbezeichneten Umständen entstehen können nicht an uns abgetreten werden.

5.4
Der Besteller der Ware hat diese unverzüglich nach Erhalt zu prüfen, ob Mängel vorliegen, ob eine andere als die vereinbarte Ware geliefert wurde oder die vereinbarte Menge über- oder unterschritten wurde. Nachträglich geltend gemachte Mängel werden nicht akzeptiert.

5.5
Erfüllungsort ist 72290 Loßburg Ortsteil Lombach.

5.6
Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche zur Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 2 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

5.7
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

6. Gefahrenübergang bei Versendung

6.1
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

7. Aufträge auf Abruf

7.1
Alle Bestellungen auf Abruf sind, wenn nicht anders vereinbart, spätestens innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Vertragsfrist abzunehmen, ohne dass es einer Abnahmeaufforderung bedarf. Ist diese Frist abgelaufen, so sind wir jederzeit berechtigt, die Ware bei gleichzeitiger Versendung in Rechnung zu stellen oder sofort vom Vertrag zurückzutreten.
Wurde eine Vertragsfrist nicht vereinbart, so stehen uns die genannten Rechte nach Ablauf eines Jahres seit Vertragsschluss zu.

7.2
Die Abrufe der einzelnen Teil-Leistungen sind in möglichst gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen und so rechtzeitig zu erteilen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist. Ist eine Frist für die Einteilung nicht bestimmt, so gilt eine Zeit von 3 Monaten als vereinbart.

8. Gefahrenübergang und Versand

8.1
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teil-Lieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen haben.

8.2
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

8.3
Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns nach seinen Angaben versichert.

8.4
Teil-Lieferungen sind zulässig. Die Mehrkosten für zusätzliche Lieferungen trägt der Besteller.

8.5
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom betroffenen Teil des Vertrags zurücktreten oder die Vergütung mindern, wobei die Minderung 20% der jeweiligen Vertragssumme nicht überschreiten darf. Unsere Haftung wegen Mängeln ist begrenzt auf maximal 20% der jeweiligen Vertragssumme. Wir haften nicht für Mängelfolgeschäden, Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und andere indirekte Schäden. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

8.6
Sofern nicht anders vereinbart, wählen wir Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen.

8.7
Abweichende Lieferadressen sind vom Besteller bei Auftragsvergabe mit anzugeben. Es erfolgt keine Prüfung der Lieferadresse durch den Versender vor dem Versand. Zusätzlich anfallende Kosten für zweite Zustellungen trägt der Besteller, sofern dem Versender nicht rechtzeitig eine abweichende Lieferadresse bekannt gegeben wurde.

9. Gewährleistung

9.1
Der Besteller hat unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu überprüfen. Werden Mängel festgestellt, so sind diese unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Erhalt schriftlich geltend zu machen.

9.2
Liegt ein Mangel vor, der bei der sofortigen Untersuchung nicht erkennbar ist, so muss die Mangelrüge bei Entdeckung unverzüglich erfolgen.

9.3
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, die innerhalb von 4 Monaten seit Gefahrenübergang infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes auftreten, leisten wir Gewähr in der Weise, dass wir Mängel nach unserer billigem Ermessen unterliegender Wahl durch Nachbesserung beseitigen oder den Liefergegenstand oder Teile davon neu liefern.

9.4
Das Recht des Bestellers, Ansprüche von Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 4 Monaten, frühestens jedoch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.

9.5
Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.

9.6
Der Besteller hat uns zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen die angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Verweigert er dies, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.

9.7
Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder fehlerhafter Montage entstehen.

9.8
Die Mängelhaftung bezieht sich außerdem nicht auf diejenigen mögliche Schäden auf die bereits im Angebot hingewiesen wurde.

9.9
Generell müssen alle Bauteile die von uns geliefert wurden vor eventuellen Weiterbearbeitungen entsprechend kontrolliert werden. Speziell bei furnierten Bauteilen muss die Oberfläche vor einer weiteren Oberflächenbehandlung (wie z.B. Ölen oder Lackieren, etc.) überprüft werden. Unsere vorbereitenden Maßnahmen sind in jedem Fall als Vorarbeit zu sehen, die eine abschließende Kontrolle, beispielsweise durch Wässern der Oberfläche zwingend erfordert. Folgeschäden die durch die Missachtung dieser Vorgaben entstehen sind nicht Teil unserer Gewährleistung.

9.10
Führen wir Bearbeitungen an Materialien die vom Auftraggeber beigestellt wurden als reine Lohnbearbeitung durch, hat der Auftraggeber keinerlei Gewährleistung auf eventuell entstehenden Ausschuss der bei der Bearbeitung entsteht. Dabei ist irrelevant wie dieser Schaden verursacht wurde.

9.11
Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

9.12
Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingen gehaftet wird.

9.13
Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1
Wir behalten das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

10.2
Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen die Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

10.3
Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

10.4
Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser-und sonstige Schäden zu versichern und uns hiervon Anzeige zu machen. Erfolgt dies nicht, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Bestellers die Versicherung abzuschließen.

10.5
Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z. B. bei Bezahlung im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren), die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind.

10.6
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

11. Werkzeuge

11.1
Sind zur Durchführung des Auftrags spezielle Werkzeuge erforderlich, so sind und bleiben wir Eigentümer der durch uns oder einen von uns beauftragten Dritten hergestellten Werkzeuge. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller ganz oder teilweise Werkzeugkosten bezahlt.

11.2
Die Werkzeugkosten werden im Angebot und in der Auftragsbestätigung gesondert aufgeführt. Sie sind bei Vertragsabschluss ohne Abzug fällig.

11.3
Die Werkzeuge werden –falls ausdrücklich vereinbart –nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs-und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Wir sind nur dann zur Instandhaltung und zum kostenlosen Ersatz dieser Werkzeuge verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach der letzten Teillieferung aus den Werkzeugen und der vorherigen Benachrichtigung des Bestellers. Dies gilt jedoch nicht für Schablonen. Diese werden direkt nach Beendigung des Auftrags entsorgt. Ist von Seiten des Bestellers ein definierter Aufbewahrungszeitpunkt gewünscht, muss er uns diesen Im Zuge der Bestellung mitteilen. Im Angebot und in der Auftragsbestätigung ist anzugeben, ob und wie eventuell gezahlte Werkzeugkostenanteile amortisiert werden.

12. Weitere Rücktrittsrechte des Bestellers

12.1
Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei unserem Unvermögen. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände, die Ausführung eines Teiles der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

12.2
Tritt die Unmöglichkeit während eines Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bliebt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

12.3
Ausgeschlossen sind –soweit gesetzlich zulässig –alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind.

13. Haftung

13.1
Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in diesen Bedingungen getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungs-und Versicherungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

14. Gerichtsstand

14.1
Gerichtsstand für beide Parteien ist 72250 Freudenstadt.

14.2
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem für uns zuständigen Gericht zu erheben. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

15. Elektronischer Versand von Auftragsbestätigungen und Rechnungen

15.1
Mit Ausführung der Bestellung stimmt der Besteller dem elektronischen Versand von Auftragsbestätigungen und Rechnungen zu.

15.2
Ein Widerspruch muss ausdrücklich schriftlich erfolgen.

15.3
Sofern nichts anderes angegeben, erfolgt der Versand der Auftragsbestätigung und der Rechnung an den Besteller bzw. dem jeweils ausführenden Mitarbeiter.